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Weiterbildung:

NEU!! - Skripte für die Ausbildung zur Krankenschwester/zum Krankenpfleger und zum/zur Altenpfleger/-in

Günstig - aktuell - verständlich

Autor: Dr. Ingo Blank

Ideal zur Vorbereitung auf Klausuren oder für das Examen! Ob Anatomie, Innere Medizin oder Chirurgie - zu allen Themen ist ein Skriptum verfügbar.
Ein Probekapitel kann hier eingesehen werden

 

Gesetze, Hinweise, Empfehlungen


DRK begrüßt bundeseinheitliches Gesetz zur beruflichen Qualifizierung in der Altenpflege

Bonn, den 3. November 2000 108/00

„Die bundeseinheitliche Gesetzgebung für die Altenpflegeausbildung, für die wir uns seit Jahren einsetzen, ist grundsätzlich positiv zu bewerten“, betont Christina Leciejewski, Referentin für Altenpflegeausbildung, auf der Jahrestagung der Altenpflegeschulleiter des Deutschen Roten Kreuzes (DRK). Begrüßt wird auch der Beschluss, dass die Altenpflegeschulen in Zukunft die Gesamtverantwortung für die Ausbildung tragen. Das bundeseinheitliche Gesetz zur Altenpflege wurde am 29. September vom Bundesrat verabschiedet.

Vertreter der DRK-Altenpflegeschulen appellieren nun an Landes- und Bundesgesetzgeber, gemeinsam Rahmenbedingungen zu schaffen, die es ihnen - als freigemeinnützige Träger - ermöglichen, weiterhin innovativ und zuverlässig auszubilden und nicht dem „marktbereinigenden“ Wettbewerb zum Opfer zu fallen.

 

Als Rahmenbedingungen benötigen die Schulen Planungssicherheit in der Zahl von Ausbildungsplätzen, im Personaleinsatz und in der Finanzierung von Personal- und Sachkosten.

Der Altenpflegeberuf hat sich in den letzten Jahren professionalisiert. Zukünftig werden auch aus demografischer Sicht vermehrt Fachkräfte mit Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur selbständigen, eigenverantwortlichen Pflege, Beratung, Begleitung, Betreuung alter Menschen und ihrer Angehörigen gebraucht.

Ansprechpartnerin: Christina Leciejewski, Tel.0228/ 541-1298
leciejewski@rotkreuz.de


DRK-Pressestelle Bonn: www.drk.de
Lübbo Roewer 0228/ 541 1349
Maike Just 0228/ 541 1200

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(c) Deutsches Rotes Kreuz, Generalsekretariat, Bonn 03.11.00

GESETZE

Die folgenden Ausführungen zum Gesetz über die Berufe in der Altenpflege stehen unter dem Vorbehalt, dass das Bundesverfassungsgericht in dem vom Freistaat Bayern eingeleiteten Normenkontrollverfahren die Vereinbarkeit dieses Gesetzes mit dem Grundgesetz bestätigt. Das Bundesverfassungsgericht hatte das Gesetz über die Berufe in der Altenpflege erstmalig durch einstweilige Anordnung vom 22. Mai 2001 bis zum Erlass einer Hauptsacheentscheidung im Normenkontrollverfahren, längstens aber für die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt.

 

Gemäß § 32 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes hat es seinen Beschluss vom 22. Mai 2001 am 7. November 2001 wiederholt und damit das Gesetz für weitere sechs Monate bzw. bis zum Erlass der Hauptsacheentscheidung ausgesetzt.

 

Pressemitteilung des BMFSFJ vom 29.05.2001


Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 29.05.2001

Das Gesetz über die Berufe in der Altenpflege wird zum 01. August 2001 in Kraft treten.
Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz am 06. Juli 2000 in 2./3. Lesung beschlossen. Der Bundesrat stimmte am 29. September 2000 zu.
Damit sind die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen, um ab dem 1. August 2001 die Ausbildung in der Altenpflege erstmals bundeseinheitlich durchzuführen. Das Altenpflegegesetz des Bundes löst die unterschiedlichen Regelungen in den 16 Bundesländern ab.
Ziel des Gesetzes ist es, bundesweit ein einheitliches Ausbildungsniveau sicherzustellen, das Berufsbild attraktiver zu gestalten und dem Beruf insgesamt ein klares Profil zu geben.

 

Dies wird dadurch erreicht, dass die Ausbildungsstrukturen, Ausbildungsinhalte und Prüfungsanforderungen bundesweit einheitlich geregelt werden.
Die Altenpflegeausbildung wird grundsätzlich drei Jahre dauern. Eine Erstausbildung wird generell möglich sein. Während der gesamten Ausbildungszeit besteht ein Anspruch auf Ausbildungsvergütung. Abschlusszeugnisse werden überall in Deutschland gleichwertig sein. Die Berufsbezeichnungen werden geschützt.

Altenpflegegesetz Ausbildungs- und Prüdungsverordnung
Altenpflegegesetz Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
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Die wesentlichen Inhalte des Altenpflegegesetzes  

Das Gesetz regelt die Ziele der Altenpflegeausbildung. Die Ausbildung soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die zur selbständigen und eigenverantwortlichen Pflege einschließlich der Beratung, Begleitung und Betreuung alter Menschen erforderlich sind (§ 3).
Die Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger dauert drei Jahre. Dies gilt auch für Umschulungen. Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung, wobei die Ausbildung in der Praxis überwiegt. Eine Teilzeitausbildung ist möglich (§ 4 Abs. 1, 5).
Die Altenpflegeschule trägt die Gesamtverantwortung für die Ausbildung. Sie führt den Unterricht durch und stellt die Praxisbegleitung sicher (§§ 4 Abs. 4). Die Regelung der Strukturen und der Finanzierung der schulischen Ausbildung bleibt eine Angelegenheit der Länder.
Die praktische Ausbildung erfolgt in Altenheimen bzw. stationären Pflegeeinrichtungen und in ambulanten Pflegediensten. Dies ist verpflichtend. Zusätzlich können weitere Ausbildungsabschnitte in anderen Einrichtungen für alte Menschen stattfinden (§ 4 Abs. 3).
Es gibt einen Träger der praktischen Ausbildung, der den Ausbildungsvertrag mit der Schülerin/dem Schüler abschließt. Diese Aufgabe kann von einer stationären Pflegeeinrichtung bzw. einem Altenheim oder einem ambulanten Pflegedienst wahrgenommen werden. Die Einrichtung muss mit einer Altenpflegeschule einen Kooperationsvertrag abgeschlossen haben oder selbst eine staatlich anerkannte Altenpflegeschule leiten (§ 13 Abs. 1).
Zugangsvoraussetzung zur Ausbildung in der Altenpflege ist der Realschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss. Personen mit Hauptschulabschluss werden zugelassen, wenn sie eine anderweitige zweijährige Berufsausbildung nachweisen oder den Altenpflegehelfer- bzw. Krankenpflegehelferberuf erlernt haben (§ 6).

 

Eine Verkürzung der Ausbildung ist bei einschlägigen Berufserfahrungen möglich. Hierüber entscheidet die zuständige Behörde im Einzelfall (§ 7).
Die Schülerin/der Schüler hat einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung während der gesamten Ausbildungszeit. Die Vergütung zahlt der Träger der praktischen Ausbildung. Die entsprechenden Kosten können in den Pflegesätzen berücksichtigt werden (§§ 17, 24). Die Länder erhalten die Möglichkeit, ein Umlageverfahren zur Refinanzierung der Kosten der Ausbildungsvergütung einzuführen. Die Umlagefinanzierung stellt jedoch keine Alternative zur Abrechnung nach § 24 dar. Die Länder können sie nur einführen, wenn sie erforderlich ist, um einen Mangel an Ausbildungsplätzen zu verhindern oder zu beseitigen (§ 25).
Das Gesetz sieht Rahmenregelungen für die Ausbildung zur Altenpflegehelferin und zum Altenpflegehelfer vor. Die Ausbildung muss mindestens ein Jahr dauern. Der Unterricht umfasst mindestens 600 Stunden, die praktische Ausbildung mindestens 900 Stunden. Die Einzelheiten, wie z.B. die Zugangsvoraussetzungen und die Ausbildungsinhalte, können die Länder selbst bestimmen (§§ 10 ff).
Die Berufsbezeichnungen "Altenpflegerin", "Altenpfleger", "Altenpflegehelferin", "Altenpflegehelfer" werden geschützt (§§ 1, 27).
Schülerinnen und Schüler, die ihre Ausbildung vor dem 1. August 2001 beginnen, können diese nach dem bisherigen Landesrecht beenden (§ 29).
In das Krankenpflegegesetz und das Altenpflegegesetz sind Regelungen aufgenommen worden, die es den Ländern ermöglichen, zeitlich befristet von bestimmten Gesetzesvorschriften abzuweichen. Damit werden die Voraussetzungen für die Erprobung integrierter Ausbildungsmodelle zur Weiterentwicklung der Pflegeberufe geschaffen (§ 4 Abs. 6).

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Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

Nach dem Altenpflegegesetz ist das BMFSFJ ermächtigt, in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung die konkreten Ausbildungsinhalte sowie Einzelheiten zur staatlichen Prüfung und zur Urkunde für die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Altenpfleger" / "Altenpflegerin" gesondert zu regeln (§ 9). Diese Rechtsverordnung ist dem Bundesrat Anfang April 2001 zur Entscheidung über seine Zustimmung zugeleitet worden.

 

Der Bundesrat hat der Rechtsverordnung am 11. Mai 2001 in geänderter Fassung zugestimmt (s. Anlagen). Das BMFSFJ wird nach Bestätigung der Vereinbarkeit des Altenpflegegesetzes mit dem Grundgesetz im Einvernehmen mit dem BMG und BMBF darüber entscheiden, ob die Verordnung in der vom Bundesrat geänderten Fassung erlassen wird.


Zeittafel zum Gesetzgebungsverfahren, Inkrafttreten

10.03.1999 Beschlussfassung im Bundeskabinett (Gesetzentwurf der Bundesregierung)
21.05.1999 Stellungnahme des Bundesrates
01.09.1999 Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates
01.10.1999 Erste Lesung im Deutschen Bundestag
15.12.1999 Anhörung im federführenden Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend des Deutschen Bundestages
28.06.2000 Abschließende Beratungen in den Bundestagsausschüssen. Zustimmung zum Änderungsantrag der Fraktion der SPD und der Fraktion von Bündnis 90 / DIE GRÜNEN
06.07.2000 Zweite und Dritte Lesung im Deutschen Bundestag sowie Verabschiedung des Gesetzes in der vom federführenden Ausschuss beschlossenen Fassung (Rede von Frau Bundesministerin Dr. Bergmann anlässlich der 2./3. Lesung des Altenpflegegesetzes am 06.07.2000)
29.09.2000 Zustimmung des Bundesrates zu der vom Deutschen Bundestag am 06.07.2000 beschlossenen Fassung
24.11.2000 Verkündung im Bundesgesetzblatt(BGBL. I, S. 1509, 1513ff)
01.08.2001

Ursprünglich vorgesehenes Inkrafttreten des Gesetzes

 

Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes leitet sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 19 GG ab. Die psychologischen und sozialen Aufgaben der Altenpflegerin und des Altenpflegers stehen einer Zuordnung zu den Heilberufen nicht entgegen, da der medizinisch-pflegerische und der sozialpflegerische Bereich im Sinne einer ganzheitlichen Hilfe eine notwendige Einheit darstellen. Der medizinisch-pflegerische Teil der Ausbildung überwiegt.

 

Die Bundeskompetenz zur Regelung der Zulassung und der Ausbildung der Altenpflegerinnen und Altenpfleger aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG bestätigte Herr Prof. Dr. Wolfgang Rüfner in einem Gutachten, das er 1991 im Auftrag des damaligen Bundesministeriums für Familie und Senioren erstellte. Das Gutachten finden Sie ebenfalls auf den Seiten dieses Ministeriums.


Neuregelung der Umschulung in der Altenpflege ab dem 1. Januar 2002

Der Bundesrat hat am 30. November 2001 das Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente, das so genannte "Job-AQTIV-Gesetz", gebilligt. Er hat damit den Neuregelungen zur Umschulung in der Altenpflege, die der Deutsche Bundestag bereits am 9. November 2001 beschlossen hatte, zugestimmt.
Nach dem neuen § 92 Absatz 2 Satz 2 SGB III, der an die Stelle des für diesen Bereich bislang maßgeblichen § 417 SGB III tritt, können ab dem 1. Januar 2002 Umschulungen insbesondere in den Gesundheitsfachberufen (d.h. auch in der Altenpflege) dreijährig durchgeführt werden, wenn eine Verkürzung der Ausbildungsdauer für Umschüler/-innen im jeweiligen Berufsgesetz nicht vorgesehen ist.

 

Nach dem ebenfalls neuen § 434 d SGB III fördert die Bundesanstalt für Arbeit die dreijährigen Weiterbildungen in vollem Umfang. Diese Regelung gilt für alle Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2004 beginnen. Ab dem 1. Januar 2005 können Umschulungen dreijährig durchgeführt werden, wenn ein Drittel der Kosten der jeweiligen Maßnahme durch eine Finanzierungsbeteiligung Dritter gedeckt ist.

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Pflegedienste durch Sozialstationen

Stellungnahme der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Ausführung von Injektionen, Verband- und Katheterwechsel und ähnlichen Verrichtungen durch Pflegekräfte der Sozialstationen

Bundesärztekammer; Kassenärztliche Bundesvereinigung


Stand: 14.08.1975


1.) Sozialstationen sind Zentralen für ambulante Pflegedienste. Ihr Aufgabengebiet umfaßt Altenpflege, Familienpflege und Krankenpflege. Einrichtung und Tätigkeit von Sozialstationen dienen nicht nur der Versorgung der sozialversicherten Bevölkerung, sondern der Gesamtbevölkerung. Die Leistungen der Sozialstationen im Bereich der Krankenpflege sind daher vom Empfängerkreis her gesehen nicht deckungsgleich mit der nach § 185 RVO als Ersatz für Krankenhauspflege durch die Krankenkassen gewährten Hauspflege. Angesichts der Begrenzung der Hauspflege nach § 185 RVO auf Pflegeleistungen im häuslichen Lebensbereich des Pflegebedürftigen muß jedoch generell davon ausgegangen werden, daß zwar der Einsatz der Pflegedienste von der Zentrale aus erfolgt, die eigentliche pflegerische Tätigkeit aber in der Regel im häuslichen Bereich der zu betreuenden Personen stattfindet.

2.) In Sozialstationen werden keine ärztlichen Leistungen erbracht. Das in Sozialstationen tätige Pflegepersonal kann auch nicht als Assistenzpersonal eines Arztes qualifiziert werden, dessen dieser sich zur Durchführung ärztlicher Verrichtungen bedient, da die Tätigkeit des Pflegepersonals nicht im räumlichen und fachlichen Verantwortungsbereich des Arztes erfolgt. Die Pflegekräfte sind Angestellte des Trägers der Sozialstationen. Ihre Tätigkeit erfolgt für die Sozialstationen und im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben der Hauspflege. Eine Anleitung und Überwachung des Personals der Sozialstation durch den Arzt findet nicht statt und ist auch angesichts der Tätigkeit der Pflegekräfte in teilweise großer Entfernung zur Arztpraxis nicht möglich.

Sozialstationen dürfen daher in ihr Leistungsangebot keine ärztlichen Leistungen aufnehmen.

Es muß jedoch beachtet werden, daß die Gemeindeschwester, die bisher die Aufgaben der pflegerischen Betreuung Bedürftiger in deren häuslichem Bereich wahrgenommen hat, schon seit jeher Verbände einfacher Art versorgt, liegende Katheter gewechselt und Blutdruckkontrollen vorgenommen hat oder zum Beispiel im Rahmen der Dauerbehandlung eines Diabetikers die notwendigen Insulininjektionen gegeben hat. Es muß darüber hinaus beachtet werden, daß es sich hierbei um Verrichtungen handelt, die bei einer möglichen Betreuung durch Familienangehörige nach vorheriger Anleitung durch den Arzt von diesen vorgenommen werden. Solche Leistungen der Krankenpflege können daher nicht als dem Arzt persönlich vorbehaltene oder nur unter seiner Anleitung und Überwachung durch sein Hilfspersonal erbringbare Leistungen der Heilkunde angesehen werden.

3.) Die Krankenschwester oder der Krankenpfleger sind in der Durchführung der Krankenpflege eigenverantwortlich tätig. Schon hieraus, aber auch aus § 2 Absatz 1 Heilpraktikergesetz ergibt sich, daß Leistungen der Krankenpflege, deren Durchführung ohne ärztliches Fachwissen mit einem zusätzlichen Gesundheitsrisiko für den Betroffenen verbunden sind, nicht von den Pflegekräften der Sozialstation durchgeführt werden dürfen, auch wenn sie von einem Leistungskatalog für Sozialstationen begrifflich erfaßt werden würden.

4.) Um die Rechtslage klarzustellen, muß durch die Fassung der Positionen des Leistungskataloges sichergestellt werden, daß es sich um Leistungen der Krankenpflege und nicht um ärztliche Leistungen handelt. Darüber hinaus muß klargestellt werden, daß die von Sozialstationen durchgeführte Krankenpflege nur im Rahmen einer ärztlichen Anweisung der Sozialstation und einer fortlaufenden ärztlichen Kontrolle der Pflegetätigkeit beim Bedürftigen erfolgen. Für die Richtigkeit der Anweisungen trägt der Arzt die Verantwortung.

Folgende Formulierungen kommen für den Leistungskatalog in Frage:

  • Verbandwechsel bei großen und kleinen Verbänden, mit Ausnahme von elastischen Klebe- oder Zinkleimverbänden,
  • die Pflege von versorgten Wunden,
  • subkutane oder intramuskuläre, einfach gelagerte Injektionen, z.B. mit Insulin,
  • Wechsel von Harnblasenkathetern (Verweilkathetern) in hierfür geeigneten Fällen,
  • Blutdruckkontrollen,
  • Massage und Krankengymnastik.
 

Die genannten Leistungen dürfen in den Sozialstationen nur insoweit erbracht werden, als sie von einem Arzt ausdrücklich im Einzelfall verordnet wurden. Die Auswirkungen der Pflegeleistungen der Sozialstationen auf den Gesundheitszustand des Patienten sind durch den Arzt in angemessenen Zeitabständen zu kontrollieren. — Bei der Festlegung der Gebühr für diese Leistungen sollte nicht auf die GOÄ verwiesen werden.

KBV zu den kassenrechtlichen Konsequenzen

Für die von den Sozialstationen durchgeführten Leistungen der Hauspflege nach § 185 RVO ergeben sich aus dem Vorstehenden folgende Konsequenzen:

1.) Die Hauspflege nach § 185 RVO umfaßt Hilfe und Wartung durch Krankenpfleger, Krankenschwestern oder andere Pfleger im häuslichen Bereich des Versicherten. Sie umfaßt nicht ärztliche Leistungen, die nach §§ 182, 368 RVO Gegenstand der kassenärztlichen Versorgung sind. Eine Überschneidung beider Bereiche in der Weise, daß die Pflegekräfte der Sozialstationen als Hilfspersonal des Kassenarztes kassenärztliche Leistungen erbringen, ist aus den zu 2. genannten Gründen nicht möglich. Insbesondere deckt § 122 RVO eine solche Tätigkeit von Pflegekräften der Sozialstationen für den Kassenarzt nicht, wie das folgende Zitat aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 22. November 1968 - 3 RK 47/66 - beweist:

"Der Arzt kann sich vielmehr, wie § 122 Abs. 1 Satz 2 RVO zeigt, auch der Hilfe anderer Personen, wie Bader, Hebamme, Heildiener, Heilgehilfen, Krankenwärter, Masseure und dergleichen bedienen, sofern er - abgesehen von dringenden Fällen, in denen ein approbierter Arzt nicht rechtzeitig hinzugezogen werden kann, die Behandlungsmaßnahme selbst 'anordnet' (vergleiche auch § 368 Abs. 2 RVO, wonach zur ärztlichen Behandlung die Anordnung der Hilfeleistung anderer Personen, die Verordnung von Arznei und Heilmitteln... gehören).

Dass die 'anordnende Tätigkeit' des Arztes sich dabei nicht auf eine bloße 'Verordnung' der Drittleistungen (wie bei Heilmitteln) beschränken darf, sondern wegen der mit jeder Krankenbehandlung verbundenen Risiken je nach Lage des Falles eine mehr oder weniger intensive persönliche Anleitung oder Beaufsichtigung des Hilfspersonals einschließt, ist in der Rechtsprechung wiederholt betont worden (vergleiche BSG in SozR Nr. 1 zu § 122 RVO mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts). Nur wenn der Arzt in dieser Weise verantwortlich mitwirkt, gehört die Hilfeleistung des Dritten noch zur ärztlichen Behandlung 'nach den Regeln der ärztlichen Kunst', auf die der Versicherte Anspruch hat (§ 368 e RVO). Außerhalb des Bereichs der ärztlichen Behandlung liegt deshalb jede Behandlungstätigkeit eines Dritten, die nicht durch einen approbierten Arzt in der genannten Weise geleitet oder überwacht, sondern 'eigenverantwortlich' ausgeübt wird." In der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 22. Februar 1974 - 3 RK 79/72 - ist diese Rechtsprechung nochmals ausdrücklich bestätigt worden.

3.) Folgt man der oben vertretenen Auffassung, wonach in dem dort aufgezeigten Umfang Pflegekräfte im Rahmen einer Krankenpflege Leistungen wie Injektionen, Wundpflege, Katheterisierung u.ä. erbringen können, so können diese Leistungen auch im Rahmen der Hauspflege nach § 185 RVO von ihnen erbracht werden. Sie handeln dabei eigenverantwortlich und aus den genannten Gründen nicht im Rahmen einer Anordnung des Arztes. Eine ärztliche Kontrolle ist im Rahmen einer kassenärztlichen Verordnung von Hauspflege nach § 368 Abs. 2 Satz 1 RVO möglich und aus den unter 2. aufgeführten Gründen erforderlich.

Vor Ausstellung einer solchen Verordnung hat der Arzt zu prüfen, ob eine ausreichende Betreuung des Versicherten durch die im Rahmen der Hauspflege möglichen Leistungen (siehe oben zu der Behandlungspflege) gewährleistet ist. Dabei sollte die Hauspflege nur neben einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung verordnet werden, um damit die praktischen Auswirkungen der Pflegemaßnahmen für den Gesundheitszustand des Versicherten verfolgen und notfalls im Rahmen der ärztlichen Behandlung eingreifen zu können. Die Abrechnung der von den Sozialstationen erbrachten Leistungen der Hauspflege erfolgt ausschließlich gegenüber den Krankenkassen auf Grund der abgeschlossenen Verträge.

Veröffentlicht in: Deutsches Ärzteblatt 1975, Heft 33 (14.08.1975), Seite 2290-2291

Quelle: http://www.bundesaerztekammer.de/30/Richtlinien/Empfidx/Pflegedi.html

Wiedergabe ohne Gewähr

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Injektionen, Infusionen und Blutentnahmen durch das Krankenpflegepersonal

Deutsche Krankenhausgesellschaft DKG
Stand: 03.07.1980


Injektionen, Infusionen und Blutentnahmen sind Eingriffe, die zum Verantwortungsbereich des Arztes gehören. Der Arzt kann mit der Durchführung dieser von ihm angeordneten Maßnahmen sein medizinisches Assistenzpersonal beauftragen, soweit nicht die Art des Eingriffes sein persönliches Handeln erfordert. Da Injektionen, Infusionen und Blutentnahmen nicht zu dem üblichen Aufgabenbereich des ausgebildeten Assistenzpersonals gehören, bleibt der Arzt in jedem Fall für die Anordnung und ordnungsgemäße Durchführung der Eingriffe sowie für die Auswahl und Überwachung der Mitarbeiter verantwortlich.

 

Der Arzt darf daher die Durchführung nur Personen übertragen, die in der Punktions- und Injektionstechnik besonders ausgebildet sind und von deren Können und Erfahrungen er sich selbst überzeugt hat. Die Durchführung von Injektionen und Infusionen sowie Blutentnahmen außerhalb des ärztlichen Verantwortungsbereiches ist nur in Notfällen vertretbar, in denen ein Arzt nicht zu erreichen ist.

Dies alles hat der Vorstand der Bundesärztekammer bereits am 16. Februar 1974 in einer Stellungnahme zur Vornahme von Injektionen, Infusionen und Blutentnahmen durch Angehörige der medizinischen Assistenzberufe konstatiert. Nach mehrjährigen Beratungen hat nunmehr die Deutsche Krankenhausgesellschaft am 11. März 1980 eine weitere Stellungnahme abgegeben, an deren Erarbeitung neben Juristen innerhalb und außerhalb des Verbandsbereiches der Deutschen Krankenhausgesellschaft sachverständige Vertreter der Krankenpflegeorganisationen, der Bundesärztekammer, der intensivmedizinischen Fachgesellschaften sowie der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr mitgewirkt haben.

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