|
Pflegedienst-Portal Auf
diesen Seiten werden Sie interessante und wissenswerte Artikel und Dateien
finden. Hier wird nicht das "übliche Wissen" verbreitet,
sondern Themen aufgegriffen, die abseits der "Mainstream"-Medizin
zu finden sind. Ich
hoffe, das gelingt mir. Beachten Sie bitte, dass in den Bereichen "Wissenswertes" und "Downloads" zusätzliche, hochwertige Informationen für den Pflegedienst zu finden sind. Weiterbildung:
|
Gesetze, Hinweise, Empfehlungen
|
DRK begrüßt bundeseinheitliches Gesetz zur beruflichen Qualifizierung in der Altenpflege Bonn, den 3. November 2000 108/00 Die bundeseinheitliche Gesetzgebung für die Altenpflegeausbildung, für die wir uns seit Jahren einsetzen, ist grundsätzlich positiv zu bewerten, betont Christina Leciejewski, Referentin für Altenpflegeausbildung, auf der Jahrestagung der Altenpflegeschulleiter des Deutschen Roten Kreuzes (DRK). Begrüßt wird auch der Beschluss, dass die Altenpflegeschulen in Zukunft die Gesamtverantwortung für die Ausbildung tragen. Das bundeseinheitliche Gesetz zur Altenpflege wurde am 29. September vom Bundesrat verabschiedet. Vertreter der DRK-Altenpflegeschulen appellieren nun an Landes- und Bundesgesetzgeber, gemeinsam Rahmenbedingungen zu schaffen, die es ihnen - als freigemeinnützige Träger - ermöglichen, weiterhin innovativ und zuverlässig auszubilden und nicht dem marktbereinigenden Wettbewerb zum Opfer zu fallen. |
Als Rahmenbedingungen benötigen die Schulen Planungssicherheit in der Zahl von Ausbildungsplätzen, im Personaleinsatz und in der Finanzierung von Personal- und Sachkosten. Der Altenpflegeberuf hat sich in den letzten Jahren professionalisiert. Zukünftig werden auch aus demografischer Sicht vermehrt Fachkräfte mit Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur selbständigen, eigenverantwortlichen Pflege, Beratung, Begleitung, Betreuung alter Menschen und ihrer Angehörigen gebraucht. Ansprechpartnerin:
Christina Leciejewski, Tel.0228/ 541-1298
(c) Deutsches Rotes Kreuz, Generalsekretariat, Bonn 03.11.00 |
GESETZE
Die folgenden Ausführungen zum Gesetz über die Berufe in der Altenpflege stehen unter dem Vorbehalt, dass das Bundesverfassungsgericht in dem vom Freistaat Bayern eingeleiteten Normenkontrollverfahren die Vereinbarkeit dieses Gesetzes mit dem Grundgesetz bestätigt. Das Bundesverfassungsgericht hatte das Gesetz über die Berufe in der Altenpflege erstmalig durch einstweilige Anordnung vom 22. Mai 2001 bis zum Erlass einer Hauptsacheentscheidung im Normenkontrollverfahren, längstens aber für die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt. |
Gemäß § 32 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes hat es seinen Beschluss vom 22. Mai 2001 am 7. November 2001 wiederholt und damit das Gesetz für weitere sechs Monate bzw. bis zum Erlass der Hauptsacheentscheidung ausgesetzt.
Pressemitteilung des BMFSFJ vom 29.05.2001 |
Die wesentlichen Inhalte des Altenpflegegesetzes | ||
Das
Gesetz regelt die Ziele der Altenpflegeausbildung. Die Ausbildung soll
die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die zur
selbständigen und eigenverantwortlichen Pflege einschließlich
der Beratung, Begleitung und Betreuung alter Menschen erforderlich sind
(§ 3). |
Eine
Verkürzung der Ausbildung ist bei einschlägigen Berufserfahrungen
möglich. Hierüber entscheidet die zuständige Behörde
im Einzelfall (§ 7). |
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung | ||
Nach dem Altenpflegegesetz ist das BMFSFJ ermächtigt, in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung die konkreten Ausbildungsinhalte sowie Einzelheiten zur staatlichen Prüfung und zur Urkunde für die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Altenpfleger" / "Altenpflegerin" gesondert zu regeln (§ 9). Diese Rechtsverordnung ist dem Bundesrat Anfang April 2001 zur Entscheidung über seine Zustimmung zugeleitet worden. |
Der
Bundesrat hat der Rechtsverordnung am 11. Mai 2001 in geänderter
Fassung zugestimmt (s. Anlagen). Das BMFSFJ wird nach Bestätigung
der Vereinbarkeit des Altenpflegegesetzes mit dem Grundgesetz im Einvernehmen
mit dem BMG und BMBF darüber entscheiden, ob die Verordnung in der
vom Bundesrat geänderten Fassung erlassen wird. |
Zeittafel zum Gesetzgebungsverfahren, Inkrafttreten
10.03.1999 | Beschlussfassung im Bundeskabinett (Gesetzentwurf der Bundesregierung) |
21.05.1999 | Stellungnahme des Bundesrates |
01.09.1999 | Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates |
01.10.1999 | Erste Lesung im Deutschen Bundestag |
15.12.1999 | Anhörung
im federführenden Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend des Deutschen Bundestages |
28.06.2000 | Abschließende Beratungen in den Bundestagsausschüssen. Zustimmung zum Änderungsantrag der Fraktion der SPD und der Fraktion von Bündnis 90 / DIE GRÜNEN |
06.07.2000 | Zweite und Dritte Lesung im Deutschen Bundestag sowie Verabschiedung des Gesetzes in der vom federführenden Ausschuss beschlossenen Fassung (Rede von Frau Bundesministerin Dr. Bergmann anlässlich der 2./3. Lesung des Altenpflegegesetzes am 06.07.2000) |
29.09.2000 | Zustimmung des Bundesrates zu der vom Deutschen Bundestag am 06.07.2000 beschlossenen Fassung |
24.11.2000 | Verkündung im Bundesgesetzblatt(BGBL. I, S. 1509, 1513ff) |
01.08.2001 | Ursprünglich vorgesehenes Inkrafttreten des Gesetzes |
Gesetzgebungskompetenz
des Bundes |
||
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes leitet sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 19 GG ab. Die psychologischen und sozialen Aufgaben der Altenpflegerin und des Altenpflegers stehen einer Zuordnung zu den Heilberufen nicht entgegen, da der medizinisch-pflegerische und der sozialpflegerische Bereich im Sinne einer ganzheitlichen Hilfe eine notwendige Einheit darstellen. Der medizinisch-pflegerische Teil der Ausbildung überwiegt. |
Die Bundeskompetenz zur Regelung der Zulassung und der Ausbildung der Altenpflegerinnen und Altenpfleger aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG bestätigte Herr Prof. Dr. Wolfgang Rüfner in einem Gutachten, das er 1991 im Auftrag des damaligen Bundesministeriums für Familie und Senioren erstellte. Das Gutachten finden Sie ebenfalls auf den Seiten dieses Ministeriums. |
Neuregelung
der Umschulung in der Altenpflege ab dem 1. Januar 2002 |
||
Der
Bundesrat hat am 30. November 2001 das Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen
Instrumente, das so genannte "Job-AQTIV-Gesetz", gebilligt.
Er hat damit den Neuregelungen zur Umschulung in der Altenpflege, die
der Deutsche Bundestag bereits am 9. November 2001 beschlossen hatte,
zugestimmt. |
Nach dem ebenfalls neuen § 434 d SGB III fördert die Bundesanstalt für Arbeit die dreijährigen Weiterbildungen in vollem Umfang. Diese Regelung gilt für alle Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2004 beginnen. Ab dem 1. Januar 2005 können Umschulungen dreijährig durchgeführt werden, wenn ein Drittel der Kosten der jeweiligen Maßnahme durch eine Finanzierungsbeteiligung Dritter gedeckt ist. |
Pflegedienste
durch Sozialstationen
2.) In Sozialstationen werden keine ärztlichen Leistungen erbracht. Das in Sozialstationen tätige Pflegepersonal kann auch nicht als Assistenzpersonal eines Arztes qualifiziert werden, dessen dieser sich zur Durchführung ärztlicher Verrichtungen bedient, da die Tätigkeit des Pflegepersonals nicht im räumlichen und fachlichen Verantwortungsbereich des Arztes erfolgt. Die Pflegekräfte sind Angestellte des Trägers der Sozialstationen. Ihre Tätigkeit erfolgt für die Sozialstationen und im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben der Hauspflege. Eine Anleitung und Überwachung des Personals der Sozialstation durch den Arzt findet nicht statt und ist auch angesichts der Tätigkeit der Pflegekräfte in teilweise großer Entfernung zur Arztpraxis nicht möglich. Sozialstationen dürfen daher in ihr Leistungsangebot keine ärztlichen Leistungen aufnehmen. Es muß jedoch beachtet werden, daß die Gemeindeschwester, die bisher die Aufgaben der pflegerischen Betreuung Bedürftiger in deren häuslichem Bereich wahrgenommen hat, schon seit jeher Verbände einfacher Art versorgt, liegende Katheter gewechselt und Blutdruckkontrollen vorgenommen hat oder zum Beispiel im Rahmen der Dauerbehandlung eines Diabetikers die notwendigen Insulininjektionen gegeben hat. Es muß darüber hinaus beachtet werden, daß es sich hierbei um Verrichtungen handelt, die bei einer möglichen Betreuung durch Familienangehörige nach vorheriger Anleitung durch den Arzt von diesen vorgenommen werden. Solche Leistungen der Krankenpflege können daher nicht als dem Arzt persönlich vorbehaltene oder nur unter seiner Anleitung und Überwachung durch sein Hilfspersonal erbringbare Leistungen der Heilkunde angesehen werden. 3.) Die Krankenschwester oder der Krankenpfleger sind in der Durchführung der Krankenpflege eigenverantwortlich tätig. Schon hieraus, aber auch aus § 2 Absatz 1 Heilpraktikergesetz ergibt sich, daß Leistungen der Krankenpflege, deren Durchführung ohne ärztliches Fachwissen mit einem zusätzlichen Gesundheitsrisiko für den Betroffenen verbunden sind, nicht von den Pflegekräften der Sozialstation durchgeführt werden dürfen, auch wenn sie von einem Leistungskatalog für Sozialstationen begrifflich erfaßt werden würden. 4.) Um die Rechtslage klarzustellen, muß durch die Fassung der Positionen des Leistungskataloges sichergestellt werden, daß es sich um Leistungen der Krankenpflege und nicht um ärztliche Leistungen handelt. Darüber hinaus muß klargestellt werden, daß die von Sozialstationen durchgeführte Krankenpflege nur im Rahmen einer ärztlichen Anweisung der Sozialstation und einer fortlaufenden ärztlichen Kontrolle der Pflegetätigkeit beim Bedürftigen erfolgen. Für die Richtigkeit der Anweisungen trägt der Arzt die Verantwortung. Folgende Formulierungen kommen für den Leistungskatalog in Frage:
|
Die genannten Leistungen dürfen in den Sozialstationen nur insoweit erbracht werden, als sie von einem Arzt ausdrücklich im Einzelfall verordnet wurden. Die Auswirkungen der Pflegeleistungen der Sozialstationen auf den Gesundheitszustand des Patienten sind durch den Arzt in angemessenen Zeitabständen zu kontrollieren. Bei der Festlegung der Gebühr für diese Leistungen sollte nicht auf die GOÄ verwiesen werden. KBV zu
den kassenrechtlichen Konsequenzen 1.) Die Hauspflege nach § 185 RVO umfaßt Hilfe und Wartung durch Krankenpfleger, Krankenschwestern oder andere Pfleger im häuslichen Bereich des Versicherten. Sie umfaßt nicht ärztliche Leistungen, die nach §§ 182, 368 RVO Gegenstand der kassenärztlichen Versorgung sind. Eine Überschneidung beider Bereiche in der Weise, daß die Pflegekräfte der Sozialstationen als Hilfspersonal des Kassenarztes kassenärztliche Leistungen erbringen, ist aus den zu 2. genannten Gründen nicht möglich. Insbesondere deckt § 122 RVO eine solche Tätigkeit von Pflegekräften der Sozialstationen für den Kassenarzt nicht, wie das folgende Zitat aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 22. November 1968 - 3 RK 47/66 - beweist: "Der Arzt kann sich vielmehr, wie § 122 Abs. 1 Satz 2 RVO zeigt, auch der Hilfe anderer Personen, wie Bader, Hebamme, Heildiener, Heilgehilfen, Krankenwärter, Masseure und dergleichen bedienen, sofern er - abgesehen von dringenden Fällen, in denen ein approbierter Arzt nicht rechtzeitig hinzugezogen werden kann, die Behandlungsmaßnahme selbst 'anordnet' (vergleiche auch § 368 Abs. 2 RVO, wonach zur ärztlichen Behandlung die Anordnung der Hilfeleistung anderer Personen, die Verordnung von Arznei und Heilmitteln... gehören). Dass die 'anordnende Tätigkeit' des Arztes sich dabei nicht auf eine bloße 'Verordnung' der Drittleistungen (wie bei Heilmitteln) beschränken darf, sondern wegen der mit jeder Krankenbehandlung verbundenen Risiken je nach Lage des Falles eine mehr oder weniger intensive persönliche Anleitung oder Beaufsichtigung des Hilfspersonals einschließt, ist in der Rechtsprechung wiederholt betont worden (vergleiche BSG in SozR Nr. 1 zu § 122 RVO mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts). Nur wenn der Arzt in dieser Weise verantwortlich mitwirkt, gehört die Hilfeleistung des Dritten noch zur ärztlichen Behandlung 'nach den Regeln der ärztlichen Kunst', auf die der Versicherte Anspruch hat (§ 368 e RVO). Außerhalb des Bereichs der ärztlichen Behandlung liegt deshalb jede Behandlungstätigkeit eines Dritten, die nicht durch einen approbierten Arzt in der genannten Weise geleitet oder überwacht, sondern 'eigenverantwortlich' ausgeübt wird." In der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 22. Februar 1974 - 3 RK 79/72 - ist diese Rechtsprechung nochmals ausdrücklich bestätigt worden. 3.) Folgt man der oben vertretenen Auffassung, wonach in dem dort aufgezeigten Umfang Pflegekräfte im Rahmen einer Krankenpflege Leistungen wie Injektionen, Wundpflege, Katheterisierung u.ä. erbringen können, so können diese Leistungen auch im Rahmen der Hauspflege nach § 185 RVO von ihnen erbracht werden. Sie handeln dabei eigenverantwortlich und aus den genannten Gründen nicht im Rahmen einer Anordnung des Arztes. Eine ärztliche Kontrolle ist im Rahmen einer kassenärztlichen Verordnung von Hauspflege nach § 368 Abs. 2 Satz 1 RVO möglich und aus den unter 2. aufgeführten Gründen erforderlich. Vor Ausstellung einer solchen Verordnung hat der Arzt zu prüfen, ob eine ausreichende Betreuung des Versicherten durch die im Rahmen der Hauspflege möglichen Leistungen (siehe oben zu der Behandlungspflege) gewährleistet ist. Dabei sollte die Hauspflege nur neben einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung verordnet werden, um damit die praktischen Auswirkungen der Pflegemaßnahmen für den Gesundheitszustand des Versicherten verfolgen und notfalls im Rahmen der ärztlichen Behandlung eingreifen zu können. Die Abrechnung der von den Sozialstationen erbrachten Leistungen der Hauspflege erfolgt ausschließlich gegenüber den Krankenkassen auf Grund der abgeschlossenen Verträge. Veröffentlicht in: Deutsches Ärzteblatt 1975, Heft 33 (14.08.1975), Seite 2290-2291 Quelle: http://www.bundesaerztekammer.de/30/Richtlinien/Empfidx/Pflegedi.html Wiedergabe ohne Gewähr |
|
Injektionen, Infusionen und Blutentnahmen durch das Krankenpflegepersonal Deutsche
Krankenhausgesellschaft DKG
|
Der Arzt darf daher die Durchführung nur Personen übertragen, die in der Punktions- und Injektionstechnik besonders ausgebildet sind und von deren Können und Erfahrungen er sich selbst überzeugt hat. Die Durchführung von Injektionen und Infusionen sowie Blutentnahmen außerhalb des ärztlichen Verantwortungsbereiches ist nur in Notfällen vertretbar, in denen ein Arzt nicht zu erreichen ist. Dies alles hat der Vorstand der Bundesärztekammer bereits am 16. Februar 1974 in einer Stellungnahme zur Vornahme von Injektionen, Infusionen und Blutentnahmen durch Angehörige der medizinischen Assistenzberufe konstatiert. Nach mehrjährigen Beratungen hat nunmehr die Deutsche Krankenhausgesellschaft am 11. März 1980 eine weitere Stellungnahme abgegeben, an deren Erarbeitung neben Juristen innerhalb und außerhalb des Verbandsbereiches der Deutschen Krankenhausgesellschaft sachverständige Vertreter der Krankenpflegeorganisationen, der Bundesärztekammer, der intensivmedizinischen Fachgesellschaften sowie der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr mitgewirkt haben. |