| Pflegedienste
durch Sozialstationen
Stellungnahme der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung zur Ausführung von Injektionen, Verband- und Katheterwechsel
und ähnlichen Verrichtungen durch Pflegekräfte der Sozialstationen
Bundesärztekammer; Kassenärztliche Bundesvereinigung
Stand: 14.08.1975

1.)
Sozialstationen sind Zentralen für ambulante Pflegedienste. Ihr Aufgabengebiet
umfaßt Altenpflege, Familienpflege und Krankenpflege. Einrichtung
und Tätigkeit von Sozialstationen dienen nicht nur der Versorgung
der sozialversicherten Bevölkerung, sondern der Gesamtbevölkerung.
Die Leistungen der Sozialstationen im Bereich der Krankenpflege sind daher
vom Empfängerkreis her gesehen nicht deckungsgleich mit der nach
§ 185 RVO als Ersatz für Krankenhauspflege durch die Krankenkassen
gewährten Hauspflege. Angesichts der Begrenzung der Hauspflege nach
§ 185 RVO auf Pflegeleistungen im häuslichen Lebensbereich des
Pflegebedürftigen muß jedoch generell davon ausgegangen werden,
daß zwar der Einsatz der Pflegedienste von der Zentrale aus erfolgt,
die eigentliche pflegerische Tätigkeit aber in der Regel im häuslichen
Bereich der zu betreuenden Personen stattfindet.

2.)
In Sozialstationen werden keine ärztlichen Leistungen erbracht. Das
in Sozialstationen tätige Pflegepersonal kann auch nicht als Assistenzpersonal
eines Arztes qualifiziert werden, dessen dieser sich zur Durchführung
ärztlicher Verrichtungen bedient, da die Tätigkeit des Pflegepersonals
nicht im räumlichen und fachlichen Verantwortungsbereich des Arztes
erfolgt. Die Pflegekräfte sind Angestellte des Trägers der Sozialstationen.
Ihre Tätigkeit erfolgt für die Sozialstationen und im Rahmen
der ihnen zugewiesenen Aufgaben der Hauspflege. Eine Anleitung und Überwachung
des Personals der Sozialstation durch den Arzt findet nicht statt und
ist auch angesichts der Tätigkeit der Pflegekräfte in teilweise
großer Entfernung zur Arztpraxis nicht möglich.
Sozialstationen
dürfen daher in ihr Leistungsangebot keine ärztlichen Leistungen
aufnehmen.

Es
muß jedoch beachtet werden, daß die Gemeindeschwester, die
bisher die Aufgaben der pflegerischen Betreuung Bedürftiger in deren
häuslichem Bereich wahrgenommen hat, schon seit jeher Verbände
einfacher Art versorgt, liegende Katheter gewechselt und Blutdruckkontrollen
vorgenommen hat oder zum Beispiel im Rahmen der Dauerbehandlung eines
Diabetikers die notwendigen Insulininjektionen gegeben hat. Es muß
darüber hinaus beachtet werden, daß es sich hierbei um Verrichtungen
handelt, die bei einer möglichen Betreuung durch Familienangehörige
nach vorheriger Anleitung durch den Arzt von diesen vorgenommen werden.
Solche Leistungen der Krankenpflege können daher nicht als dem Arzt
persönlich vorbehaltene oder nur unter seiner Anleitung und Überwachung
durch sein Hilfspersonal erbringbare Leistungen der Heilkunde angesehen
werden.

3.)
Die Krankenschwester oder der Krankenpfleger sind in der Durchführung
der Krankenpflege eigenverantwortlich tätig. Schon hieraus, aber
auch aus § 2 Absatz 1 Heilpraktikergesetz ergibt sich, daß
Leistungen der Krankenpflege, deren Durchführung ohne ärztliches
Fachwissen mit einem zusätzlichen Gesundheitsrisiko für den
Betroffenen verbunden sind, nicht von den Pflegekräften der Sozialstation
durchgeführt werden dürfen, auch wenn sie von einem Leistungskatalog
für Sozialstationen begrifflich erfaßt werden würden.

4.)
Um die Rechtslage klarzustellen, muß durch die Fassung der Positionen
des Leistungskataloges sichergestellt werden, daß es sich um Leistungen
der Krankenpflege und nicht um ärztliche Leistungen handelt. Darüber
hinaus muß klargestellt werden, daß die von Sozialstationen
durchgeführte Krankenpflege nur im Rahmen einer ärztlichen Anweisung
der Sozialstation und einer fortlaufenden ärztlichen Kontrolle der
Pflegetätigkeit beim Bedürftigen erfolgen. Für die Richtigkeit
der Anweisungen trägt der Arzt die Verantwortung.
Folgende
Formulierungen kommen für den Leistungskatalog in Frage:
- Verbandwechsel
bei großen und kleinen Verbänden, mit Ausnahme von elastischen
Klebe- oder Zinkleimverbänden,
- die Pflege
von versorgten Wunden,
- subkutane
oder intramuskuläre, einfach gelagerte Injektionen, z.B. mit Insulin,
- Wechsel
von Harnblasenkathetern (Verweilkathetern) in hierfür geeigneten
Fällen,
- Blutdruckkontrollen,
- Massage
und Krankengymnastik.
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Die
genannten Leistungen dürfen in den Sozialstationen nur insoweit erbracht
werden, als sie von einem Arzt ausdrücklich im Einzelfall verordnet
wurden. Die Auswirkungen der Pflegeleistungen der Sozialstationen auf
den Gesundheitszustand des Patienten sind durch den Arzt in angemessenen
Zeitabständen zu kontrollieren. Bei der Festlegung der Gebühr
für diese Leistungen sollte nicht auf die GOÄ verwiesen werden.
KBV zu
den kassenrechtlichen Konsequenzen
Für die von den Sozialstationen durchgeführten Leistungen der
Hauspflege nach § 185 RVO ergeben sich aus dem Vorstehenden folgende
Konsequenzen:

1.)
Die Hauspflege nach § 185 RVO umfaßt Hilfe und Wartung durch
Krankenpfleger, Krankenschwestern oder andere Pfleger im häuslichen
Bereich des Versicherten. Sie umfaßt nicht ärztliche Leistungen,
die nach §§ 182, 368 RVO Gegenstand der kassenärztlichen
Versorgung sind. Eine Überschneidung beider Bereiche in der Weise,
daß die Pflegekräfte der Sozialstationen als Hilfspersonal
des Kassenarztes kassenärztliche Leistungen erbringen, ist aus den
zu 2. genannten Gründen nicht möglich. Insbesondere deckt §
122 RVO eine solche Tätigkeit von Pflegekräften der Sozialstationen
für den Kassenarzt nicht, wie das folgende Zitat aus dem Urteil des
Bundessozialgerichts vom 22. November 1968 - 3 RK 47/66 - beweist:

"Der
Arzt kann sich vielmehr, wie § 122 Abs. 1 Satz 2 RVO zeigt, auch
der Hilfe anderer Personen, wie Bader, Hebamme, Heildiener, Heilgehilfen,
Krankenwärter, Masseure und dergleichen bedienen, sofern er - abgesehen
von dringenden Fällen, in denen ein approbierter Arzt nicht rechtzeitig
hinzugezogen werden kann, die Behandlungsmaßnahme selbst 'anordnet'
(vergleiche auch § 368 Abs. 2 RVO, wonach zur ärztlichen Behandlung
die Anordnung der Hilfeleistung anderer Personen, die Verordnung von Arznei
und Heilmitteln... gehören).

Dass
die 'anordnende Tätigkeit' des Arztes sich dabei nicht auf eine bloße
'Verordnung' der Drittleistungen (wie bei Heilmitteln) beschränken
darf, sondern wegen der mit jeder Krankenbehandlung verbundenen Risiken
je nach Lage des Falles eine mehr oder weniger intensive persönliche
Anleitung oder Beaufsichtigung des Hilfspersonals einschließt, ist
in der Rechtsprechung wiederholt betont worden (vergleiche BSG in SozR
Nr. 1 zu § 122 RVO mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts).
Nur wenn der Arzt in dieser Weise verantwortlich mitwirkt, gehört
die Hilfeleistung des Dritten noch zur ärztlichen Behandlung 'nach
den Regeln der ärztlichen Kunst', auf die der Versicherte Anspruch
hat (§ 368 e RVO). Außerhalb des Bereichs der ärztlichen
Behandlung liegt deshalb jede Behandlungstätigkeit eines Dritten,
die nicht durch einen approbierten Arzt in der genannten Weise geleitet
oder überwacht, sondern 'eigenverantwortlich' ausgeübt wird."
In der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 22. Februar 1974 - 3
RK 79/72 - ist diese Rechtsprechung nochmals ausdrücklich bestätigt
worden.

3.)
Folgt man der oben vertretenen Auffassung, wonach in dem dort aufgezeigten
Umfang Pflegekräfte im Rahmen einer Krankenpflege Leistungen wie
Injektionen, Wundpflege, Katheterisierung u.ä. erbringen können,
so können diese Leistungen auch im Rahmen der Hauspflege nach §
185 RVO von ihnen erbracht werden. Sie handeln dabei eigenverantwortlich
und aus den genannten Gründen nicht im Rahmen einer Anordnung des
Arztes. Eine ärztliche Kontrolle ist im Rahmen einer kassenärztlichen
Verordnung von Hauspflege nach § 368 Abs. 2 Satz 1 RVO möglich
und aus den unter 2. aufgeführten Gründen erforderlich.

Vor
Ausstellung einer solchen Verordnung hat der Arzt zu prüfen, ob eine
ausreichende Betreuung des Versicherten durch die im Rahmen der Hauspflege
möglichen Leistungen (siehe oben zu der Behandlungspflege) gewährleistet
ist. Dabei sollte die Hauspflege nur neben einer Fortsetzung der ärztlichen
Behandlung verordnet werden, um damit die praktischen Auswirkungen der
Pflegemaßnahmen für den Gesundheitszustand des Versicherten
verfolgen und notfalls im Rahmen der ärztlichen Behandlung eingreifen
zu können. Die Abrechnung der von den Sozialstationen erbrachten
Leistungen der Hauspflege erfolgt ausschließlich gegenüber
den Krankenkassen auf Grund der abgeschlossenen Verträge.
Veröffentlicht
in: Deutsches Ärzteblatt 1975, Heft 33 (14.08.1975), Seite 2290-2291
Quelle:
http://www.bundesaerztekammer.de/30/Richtlinien/Empfidx/Pflegedi.html
Wiedergabe
ohne Gewähr

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| Injektionen,
Infusionen und Blutentnahmen durch das Krankenpflegepersonal
Deutsche
Krankenhausgesellschaft DKG
Stand: 03.07.1980

Injektionen,
Infusionen und Blutentnahmen sind Eingriffe, die zum Verantwortungsbereich
des Arztes gehören. Der Arzt kann mit der Durchführung dieser
von ihm angeordneten Maßnahmen sein medizinisches Assistenzpersonal
beauftragen, soweit nicht die Art des Eingriffes sein persönliches
Handeln erfordert. Da Injektionen, Infusionen und Blutentnahmen nicht
zu dem üblichen Aufgabenbereich des ausgebildeten Assistenzpersonals
gehören, bleibt der Arzt in jedem Fall für die Anordnung und
ordnungsgemäße Durchführung der Eingriffe sowie für
die Auswahl und Überwachung der Mitarbeiter verantwortlich.
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Der
Arzt darf daher die Durchführung nur Personen übertragen, die
in der Punktions- und Injektionstechnik besonders ausgebildet sind und
von deren Können und Erfahrungen er sich selbst überzeugt hat.
Die Durchführung von Injektionen und Infusionen sowie Blutentnahmen
außerhalb des ärztlichen Verantwortungsbereiches ist nur in
Notfällen vertretbar, in denen ein Arzt nicht zu erreichen ist.

Dies
alles hat der Vorstand der Bundesärztekammer bereits am 16. Februar
1974 in einer Stellungnahme zur Vornahme von Injektionen, Infusionen und
Blutentnahmen durch Angehörige der medizinischen Assistenzberufe
konstatiert. Nach mehrjährigen Beratungen hat nunmehr die Deutsche
Krankenhausgesellschaft am 11. März 1980 eine weitere Stellungnahme
abgegeben, an deren Erarbeitung neben Juristen innerhalb und außerhalb
des Verbandsbereiches der Deutschen Krankenhausgesellschaft sachverständige
Vertreter der Krankenpflegeorganisationen, der Bundesärztekammer,
der intensivmedizinischen Fachgesellschaften sowie der Gewerkschaft Öffentliche
Dienste, Transport und Verkehr mitgewirkt haben.

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